Elternunterhalt

Neue Entscheidung zum Unterhalt gegenüber den Eltern:

Der Familienselbstbehalt, welcher verheirateten unterhaltspflichtigen Kindern gegenüber ihren Eltern zusteht, gilt nicht für die nichteheliche Lebensgemeinschaft, BGH, Beschluss vom 9.3.2016, Az. XII ZR 693/16. Grundsätzlich gilt ja, dass das Kind zunächst seinen eigenen Bedarf und auch den seiner Kinder decken darf. Insoweit ist der Elternunterhalt nachrangig. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom März 2016 ausdrücklich abgelehnt, dass dieser Grundsatz auch auf nichteheliche Lebensverhältnisse übertragen werden kann; selbst dann nicht, wenn es ein gemeinsames minderjähriges Kind zu versorgen gibt. Es ist daher genau darauf zu achten, wie die Leistungsfähigkeit des nicht verheirateten unterhaltsverpflichteten Kindes ermittelt wird. 

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