• Gesetzliche Erbfolge

Wenn  Sie weder ein Testament verfasst, noch einen Erbvertrag errichtet haben, greift die gesetzliche Erbfolge. Danach werden grundsätzlich die nächsten Verwandten (Kinder, sowie Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Enkelkinder) bedacht, erst dann kommen der Reihe nach Eltern, Großeltern und Urgroßeltern mit ihren jeweiligen Nachkommen zum Zuge.

Für die Erbfolge teilt das Gesetz die Verwandten entsprechend dem Verwandtschaftsgrad in sog. Ordnungen ein.

Dabei gilt der Grundsatz: Erben einer vorhergehenden Ordnung schließen Erben aller folgenden Ordnungen aus!  Haben Sie also Kinder, dann erben Ihre Eltern oder Ihre Geschwister nichts. Innerhalb einer Ordnung gilt:

  • Kinder vor Enkeln,
  • Eltern vor Geschwistern,
  • Großeltern vor Onkeln und Tanten.

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner genießen ein unabhängiges Erbrecht.

Leben Sie mit einem Lebenspartner ohne Trauschein zusammen und möchten ihn bedenken, so sollten Sie dringend ein Testament errichten. Denn ansonsten geht ihr Lebenspartner komplett leer aus. Ohne Trauschein kein Erbe, solange Sie nichts anderes per Testament oder Erbvertrag bestimmt haben!

 

  • Testament 

Für ein Testament benötigt man nicht viel: Sie können schnell und unbürokratisch Ihren Nachlass mit einem komplett handschriftlich verfassten Testament regeln.  Voraussetzung ist: Das Testament muss höchstpersönlich verfasst und es muss mit Datum und Unterschrift versehen werden. Nachträgliche Ergänzungen sollten deutlich gekennzeichnet und separat unterschrieben sein, sonst sind sie ungültig.

Wer ganz sicher gehen möchte, sollte sich anwaltlich oder von einem Notar beraten lassen.

Oft gibt es bei den handschriftlichen Testamenten das Problem, dass sie nicht gefunden werden oder verschwinden. Es ist ratsam, das Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen, oder aber dies beim Anwalt oder Notar zu tun. Denn wenn ein Testament nicht auftaucht, gilt es der letzte Wille als nicht testiert und es tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

 

  • Ehegattenerbrecht

Sie haben keine Kinder und gehen davon aus, dass Ihr Ehepartner im Falle Ihres Todes automatisch alles von Ihnen erbt? Ein Irrtum. Denn wenn Sie keine Kinder oder Enkel haben und auf ein Testament verzichten, erben die Verwandten der 2. Ordnung oder - falls es keine gibt- selbst Großeltern automatisch mit. Das ist meist ein Viertel des Nachlasses.

Im Normalfall, d. h. beim gesetzlichen Güterstand, gilt: Sind gemeinsame Kinder vorhanden, erhält der Ehegatte nach dem Gesetz ein Viertel des Erbes, ohne Kinder die Hälfte. Die andere Hälfte geht dann an Eltern, Geschwister und deren Nachfahren. Das gesetzliche Erbe des Partners erhöht sich pauschal um ein Viertel, wenn die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft leben. Wurde dagegen Gütertrennung vereinbart, verteilt sich das Erbe zu gleichen Teilen auf die Kinder und deren Ehegatten, der allerdings mindestens ein Viertel erhält. 

 

Das gemeinsame Familienauto, Möbel, Teppiche, Haushaltsgeräte sowie Bücher oder auch Bilder, die nicht zu einer Sammlung gehören, erhält der überlebende Ehepartner grundsätzlich zusätzlich zu seinem Erbteil. Diesen Zuschlag nennt man den "Voraus".  Den Voraus gibt es allerdings nur, wenn kein Testament vorliegt und die gesetzliche Erbfolge greift. Nicht zum Voraus zählen persönliche Gegenstände wie beispielsweise Schmuck, oder auch der Firmenwagen. 

Bei Paaren, die ohne Trauschein zusammenleben, wird dagegen grundsätzlich die Hälfte des gemeinsamen Hausstandes der Erbmasse hinzugerechnet. Hierauf muss geachtet werden.

 

Der Erbanspruch des Ehepartners (oder des eingetragenen Lebenspartners) erlischt in der Regel mit der Scheidung.  Die Scheidung muss noch nicht rechtskräftig sein. Allerdings müssen die Voraussetzungen für die Ehescheidung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorgelegen haben und er muss entweder die Scheidung bereits selbst beantragt oder ihr zugestimmt haben.

Wenn der Ex- Partner jedoch noch unterhaltsberechtigt ist, so müssen die Erben bis zur Höhe des fiktiven Pflichterbteils für den Unterhalt aufkommen!

  • Pflichtteil

Sie haben grundsätzlich das Recht, selbst zu entscheiden, wem Sie Ihr Vermögen vererben wollen.

Es gibt aber eine Ausnahme - den Pflichtteil.

Abkömmlinge, d. h. Kinder haben, ebenso wie Ehepartner oder Eltern bei kinderlosen Ehen, einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteil muss aber geltend gemacht werden, d. h. ihn gibt es nicht automatisch.

Die im Testament begünstigten Erben müssen den Pflichtteil in bar auszahlen.