Der Anspruch des Ehepartners gegen den anderen Ehepartner auf Mitwirkung an der einvernehmlichen Erklärung gegenüber dem Vermieter (§1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB) kann schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 21.1.2016, 12 UF 170/15
Oft verbleibt einer der Ehepartner mit den gemeinsamen Kindern in der Ehewohnung. Den Mietertrag haben beide unterschrieben. Der andere Ehepartner möchte aus dem Mietvertrag entlassen werden, weil er bereits ausgezogen ist, oder bald ausziehen wird. Das sieht der verbleibende Ehepartner nicht ein. Er steht auf dem Standpunkt, erst mit Rechtskraft der Ehescheidung dem Vermieter diese Mitteilung machen zu müssen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich aus dem Wesen der Ehe die Verpflichtung ergibt, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH, FamRZ 2005, 182). Diese Pflicht ist Bestandteil der Ehe im Allgemeinen, § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB, weshalb sie nicht erst für die Zeit ab der rechtskräftigen Scheidung gilt, sondern auch vor allem bereits während der Trennungszeit.
Wenn also schon feststeht, welcher Ehegatte in der Wohnung mit den gemeinsamen Kindern verbleibt, kann der andere Ehegatte nicht gezwungen werden, das Mietverhältnis mit dem Vermieter fortzusetzen. Der ausgezogene Ehegatte hat vielmehr ein berechtigtes Interesse daran, in der Zukunft nicht mehr eventuellen finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Mietforderungen des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug, die ja im Außenverhältnis gegen den ausgezogenen Ehegatten solange weiterbestehen, bis er aus dem Mietvertrag entlassen wurde. Das Abwarten bis zur rechtskräftigen Ehescheidung wäre dem ausgezogenen Ehegatten nicht zumutbar.
Getrennte Paare sollten daher wissen, dass auch in Bezug auf die gemeinsame Ehewohnung diese Pflichten bereits in der Trennungszeit bestehen.
Liegt die gemeinsame Erklärung der Ehegatten beim Vermieter vor, so ist der Eintritt der Rechtskraft lediglich der späteste Zeitpunkt, zu dem der Ehegatte seine Entlassung aus dem Mietverhältnis erreichen kann.
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