Wussten Sie schon?
Seit dem 5.2.2008 besteht die Verpflichtung, in Neubauten und Umbauten Rauchmelder einzubauen.
Hierzu verpflichtet § 48 Abs. 4 ThürBO jeden Eigentümer von Wohnraum.
Für Bestandsbauten gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018.
Wer sich nicht an diese gesetzliche Verpflichtung hält, dem droht im Brandfall im Zweifel ein strafrechtliches Verfahren. Auch ist zu erwarten, dass die Versicherungen die Leistungen kürzen oder gar verweigern. Der Eigentümer kann sich auch nicht darauf berufen, er habe von der Pflicht nichts gewusst. Die Unkenntnis wird nicht anerkannt, sondern als grobe Fahrlässigkeit gewertet.
Auf manchen Eigentümer kommen erhebliche Kosten zu, z. B. dann, wenn er mehrere Mietwohnungen oder gar Mietshäuser hat. Denn jedes Schlaf- oder Kinderzimmer sowie der Flur pro Wohneinheit muss mit mindestens einem Rauchmelder versehen werden. Da kommt schon mal ein Betrag zusammen.
Der Eigentümer darf daher einen Teil der Anschaffungskosten als Mieterhöhung geltend machen.
Auch die jährliche Wartung der Rauchmelder ist im Sinne der Betriebskostenverordnung voll umlagefähig, wenn der Mietvertrag dies vorsieht.
Es macht Sinn, mit der Beauftragung des Rauchmeldereinbaus eine Fachfirma zu beauftragen. Denn nicht jeder Einbau entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Daher sollten Sie hier nicht an der falschen Stelle sparen. Wenn festgestellt wird, dass der Einbau nicht sachgerecht erfolgt ist, ist im Schadenfalle der Streit mit der Versicherung vorprogrammiert.
Wer bei Bestandsbauten auf Nummer sicher gehen möchte, der sollte spätestens im Laufe des Jahres 2018 den Einbau gegenüber den Mietern fristgerecht ankündigen und umsetzen. Gerne helfe ich Ihnen hierbei.
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